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Was ist Artikel 4 der KI-Verordnung?

Artikel 4 ist die Vorschrift der KI-Verordnung zur KI-Kompetenz. Organisationen, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen, müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die KI in ihrem Auftrag nutzen. Er gilt seit dem 2. Februar 2025 und wurde durch Verordnung (EU) 2026/1744 mit Wirkung zum 27. Juli 2026 neu gefasst.

Der aktuelle Inhalt (sinngemäß)

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung, der Nutzungskontext sowie die Personen zu berücksichtigen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen.

Außerdem stellt er klar, dass kein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz einer einzelnen Person garantiert werden muss.

Was sich 2026 geändert hat

Die ursprüngliche Fassung von 2024 verlangte Maßnahmen, um nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Die neue Fassung verlangt Maßnahmen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen. Die Pflicht bleibt; der Bezug auf ein „ausreichendes Maß“ entfällt.

Zudem sollen Kommission und Mitgliedstaaten Unternehmen, insbesondere KMU, unterstützen; die Kommission muss praktische Beispiele veröffentlichen.

Für wen er gilt

Für Anbieter (die KI-Systeme entwickeln oder in Verkehr bringen) und Betreiber (die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzen). Ein Unternehmen, dessen Beschäftigte KI-Tools für die Arbeit nutzen, ist in der Regel Betreiber.

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